Berufspiloten, Linienpiloten:

Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse I benötigen bei der Erstuntersuchung und in der Folge alle 5 Jahre bis zum erreichten 40. Lebensjahr eine genaue HNO-ärztliche Untersuchung. Nach dem 40. Lebensjahr muss diese HNO-ärztliche Untersuchung alle 2 Jahre durchgeführt werden.

Bei dieser Untersuchung müssen folgende Störungen ausgeschlossen werden:
akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder des Mittelohres, Verletzungen des Trommelfelles, Störung des Gleichgewichtsorganes, Erkrankungen der Nasennebenhöhlen oder hochgradige Einschränkung der Nasenatmung, chronische Entzündungen im Bereich der Mundhöhle und der Luftwege, Störungen von Sprache und Stimme.Bei dieser Untersuchung muss auch das Hörvermögen untersucht werden.

Privatpiloten:

Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse II muss sich bei jeder Erst- und Verlängerungsuntersuchung einer HNO-ärztlichen Untersuchung unterziehen. Bei dieser Untersuchung ist auch eine Tonaudiometrie durchzuführen.

Folgende Störungen führen zur Fluguntauglichkeit:

Akute oder chronischer Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres

Trommelfellverletzungen oder Störungen der Trommelfellfunktion

Störungen der Gleichgewichtsfunktion

Einschränkung der Nasenatmung und Störungen der Nasennebenhöhlenfunktion

Chronische Infektionen der Mundhöhle oder des Respirationstraktes

Signifikante Störungen von Sprache und Stimme